
Besteuerung in Russland
Trotz der positiven Tendenzen der Entwicklung der Steuergesetzgebung, wie die Steuersätze Senkung, die Stabilisierung des Gesetzinhaltes und die Abschaffung von Steuervergünstigungen, weicht das Steuersystem Russlands sehr von der internationalen Standarten und Vorstellungen über Besteuerung ab. Auf Grund der nicht seltenen Inkompetenz der Steuerbeamten, erhöhte Bürokratisierung aller Vorgänge und nicht übersehbare Anzahl von Rechtsakten, die auch unterschiedlich angewendet werden können oder andern sich monatlich, darf man nicht einen Überblick darüber verlieren. Die nicht Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften führt sehr oft zu erheblichen Bußstraffen oder zur Zwangsstillegung der unternehmerischen Tätigkeit.
Die ausländische Unternehmen müssen auch beachten, dass abhängig vom Art der Tätigkeit in Russland, Art der
erzielten Einkünfte und des Landes, in dem diese Gesellschaft ansässig ist, kann deren Tätigkeit die Besteuerung unterliegen. Diese Regel gilt, wenn die Geschäftstätigkeit die Merkmale der ständigen Betriebsstätte einer ausländischen Gesellschaft nach russischem Steuerrecht erfüllt.
Da unsere Rechtsanwälte mehrjährige Erfahrung im Bereich der Besteuerung ausländischer Unternehmen besitzen, können wir unseren Kunden auch eine kompetente Beratung bei der Optimierung der Unternehmensbesteuerung anbieten. Soll es zur Gerichtsverhandlungen mit Steuerbehörde kommen, so stehen unsere erfahrenen Juristen Ihnen gerne zur Verfügung.
1. Das System der Steuer- und Abgabengesetzgebung
Rechte und Pflichten von Steuerzahlern und Staatsorganen im Bereich der Besteuerung werden durch folgende Rechtsakte reglementiert:
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Verfassung der Russischen Föderation;
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SteuerGB, das aus zwei Teilen besteht;
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Diverse weitere Gesetze, die die Erhebung von Steuern vorsehen und noch nicht in den Besonderen Teil des SteuerGB der Russischen Föderation transformiert worden sind (z.B. Vorschriften über die Steuer auf das Vermögen natürlicher Personen etc.);
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Verschiedene weitere Gesetze, die Rechte und Pflichten von Steuerzahlern und das Verfahren der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage beeinflussen (Buchhaltungsgesetzgebung, Gesetzgebung über die Investitionen und ihren Rechtsschutz, Prozessrecht etc.);
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internationale, durch die Russische Föderation abgeschlossene Verträge und Abkommen (insbesondere die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung);
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Rechtsakte der exekutiven Staatsorgane, die in vielen Fällen einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren der Anwendung bestimmter Besteuerungsregeln haben können;
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die Gerichtspraxis und Erläuterungen der Finanzorgane (z.B. die vom Ministerium der RF für Steuern und Abgaben oder dem Finanzministerium der RF).
Steuer- und Abgabensystem in der Russischen Föderation
Das in der Russischen Föderation implementierte Steuer- und Abgabensystem wird durch das SteuerGB bestimmt.
Die bestehende Klassifikation der Steuern und Abgaben teilt alle bestehenden Steuern und Abgaben in drei Gruppen - föderale Steuern, Steuern der Subjekte der Russischen Föderation (regionale Steuern) und lokale (kommunale) Steuern.
Zu den wichtigsten föderalen Steuern und Abgaben zählen derzeit folgende:
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Gewinnsteuer für Unternehmen;
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Mehrwertsteuer (MwSt);
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Pfandrecht;
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einheitliche Sozialsteuer;
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Akzisen;
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Einkommensteuer auf natürliche Personen;
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Abgaben für die Nutzung von Objekten des Tierreiches bzw. biologischer Ressourcen;
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Wassersteuer;
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staatliche Gebühren;
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Steuer auf Gewinnung von Bodenschätzen;
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Zollgebühr (die Erhebung dieser Steuer wird durch die Zollgesetzgebung der Russischen Föderation geregelt).
Zu den wichtigsten regionalen Steuern und Abgaben zählen:
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Steuer auf Unternehmensvermögen;
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Spielbankensteuer;
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Transportsteuer.
Zu den wichtigsten lokalen Steuern und Abgaben zählen:
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Steuer auf Grund und Boden;
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Steuer auf Vermögen von natürlichen Personen.
2. Steuer auf Gewinn von Organisationen
2.1. Besteuerungsgegenstand
Besteuert werden:
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der Gewinn russischer Gesellschaften (um Aufwendungen gekürztes Einkommen);
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der Gewinn ausländischer Gesellschaften (um Aufwendungen gekürztes Einkommen), der durch eine ständige Betriebsstätte in der Russischen Föderation erwirtschaftet wurde;
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Erträge ausländischer Gesellschaften aus Quellen in der Russischen Föderation.
2.2. Die Steuer wird nach folgenden Steuersätzen ermittelt:
Die Steuer wird nach folgenden Steuersätzen ermittelt:
- unter bestimmter Voraussetzungen wird auf Einkünfte, die von russischen Unternehmen in Form von Dividenden erwirtschaftet wurden, und auf Einkünfte aus bestimmten Arten von Schuldverschreibungen Gewinnsteuer in
Höhe von 0% erhoben;
- auf Einkünfte in Form von Dividenden, die von russischen und ausländischen Gesellschaften an russische Gesellschaften ausgeschüttet werden, sowie auf Einkünfte aus einzelnen Arten von Schuldverschreibungen, insbesondere auf Einkünfte in Form von Zinsen auf hypothekengesicherte Obligationen, die vor dem 1. Januar 2007 ausgegeben wurden, wird Gewinnsteuer in Höhe von 9% erhoben;
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auf Einkünfte ausländischer Gesellschaften, die aus dem Betrieb von Schiffen, Flugzeugen, sonstigen Transportmitteln und Containern (einschließlich Lkw-Anhänger und Transportausrüstung) erwirtschaftet wurden, wird Gewinnsteuer in Höhe von 10% erhoben (soweit durch internationalen Abkommen nichts anderes vorgesehen ist), solange durch die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft keine ständige Betriebsstätte in Russland begründet wird;
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auf Einkünfte in Form von Dividenden, die von russischen an ausländische Gesellschaften ausgeschüttet werden, sowie auf Einkünfte aus einzelnen Arten von Schuldverschreibungen wird Gewinnsteuer in Höhe von 15% erhoben (soweit durch internationalen Abkommen nichts anderes vorgesehen ist);
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auf sonstige Einkünfte ausländischer Gesellschaften aus Quellen in Russland wird Gewinnsteuer in Höhe von 20% erhoben (soweit durch internationalen Abkommen nichts anderes vorgesehen ist), solange durch die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft keine ständige Betriebsstätte in Russland begründet wird;
- auf den Gewinn russischer oder ausländischer Gesellschaften, deren Tätigkeit eine ständige Betriebsstätte in Russland begründet, wird seit dem 01.01.2009 Gewinnsteuer in Höhe von 20% erhoben.
2.3. Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns
Im Allgemeinen ist der steuerpflichtige Gewinn als Gesamtbetrag der Einkünfte der Gesellschaft reduziert um den Gesamtbetrag der geschäftsbezogenen Ausgaben definiert.
2.4. Einkünfte
Gemäß der Steuergesetzgebung werden Einkünfte in zwei Gruppen aufgeteilt:
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Veräußerungserträge (d.h. geschäftliche Verkaufserlöse, nach der westeuropäischen und nordamerikanischen Klassifizierung - sales revenues);
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außerordentliche Erträge.
2.5. Kosten
Das Grundprinzip, nach dem sich das russische Gesetz in Bezug auf Kosten richtet, ist die Erlaubnis zur Reduzierung der Besteuerungsgrundlage durch beliebige abzugsfähige Kosten, die wirtschaftlich begründet, auf Erzielung eines zukünftigen Gewinns gerichtet ordnungsgemäß belegt sind.
Zu den Besonderheiten der Besteuerung ausländischer Gesellschaften zählt die unterschiedliche Gewinnbesteuerung je nach Art der Tätigkeit in Russland, der Ertragsart und dem Residenzland dieser Gesellschaft.
Wenn die Tätigkeit der Gesellschaft eine Betriebsstätte begründet, kann der durch diese Betriebsstätte erwirtschaftete Gewinn in Russland nach den auf russische Gesellschaften anzuwendenden Regeln besteuert werden.
Wenn die Tätigkeit der Gesellschaft keine Betriebsstätte begründet, können deren aus russischen Quellen stammenden Erträge auch besteuert werden. Wenn zwischen dem Residenzland der ausländischen Gesellschaft und der Russischen Föderation ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, werden diese Steuersätze möglicherweise entweder herabgesetzt oder gar nicht angewandt. Die Quellensteuer wird i.d.R. durch den Zahlungspflichtigen (Vertragspartner) bei der ausländischen Gesellschaft einbehalten und an den russischen Haushalt abgeführt.
3. Mehrwertsteuer
3.1. Besteuerungsgegenstand
Objekt der Besteuerung ist:
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der Erlös aus entgeltlich übertragenen (vertriebenen) Waren, erbrachten Werk- und Dienstleistungen;
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der Marktwert unentgeltlich übertragener Waren, erbrachter Werk- und Dienstleistungen.
Die Besteuerung dieser ersten zwei Objekte erfolgt beim Absatz von Waren, Werk- und Dienstleistungen in der Russischen Föderation. Dabei werden durch die Gesetzgebung Regeln zur Bestimmung des Vertriebsortes festgelegt.
Weitere Objekte der Besteuerung sind:
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der Wert der in das Zollgebiet der RF importierten Waren;
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der Wert von Waren, Leistungen und Dienstleistungen, die für den Eigenbedarf des Unternehmens verwendet wurden, wenn nicht Kosten für den Erwerb bzw. die Herstellung dieser Waren (Arbeiten und Dienstleistungen) den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens herabsetzen;
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die Ausführung von Bau- und Montagearbeiten für den Eigenbedarf (z.B. Errichtung von Objekten aus Eigenmitteln des Unternehmens).
Der Vertrieb von Waren, Werk- und Dienstleistungen ist definiert als entgeltliche Übertragung des Eigentums an Waren bzw. entgeltliche Durchführung von Werk- und Dienstleistungen.
3.2. Bestimmung der Besteuerungsgrundlage
Grundlage für die Berechnung der MwSt bildet der Erlös aus dem Vertrieb von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen. Der Erlös wird auf der Grundlage der Vertriebspreise bestimmt, die den Akzisebetrag (für akzisenpflichtige Waren) mit einschließen.
In die Besteuerungsgrundlage werden der Zollwert der Ware, die Zollgebühr und der Akzisebetrag einbezogen (für akzisepflichtige Waren).
Der Zollwert einer Ware stimmt möglicherweise nicht immer mit dem Vertragswert überein, da die Zollorgane berechtigt sind, Warenwerte zu Zwecken der Berechnung von Zollzahlungen zu korrigieren.
3.3. Steuersätze
Der Basissteuersatz wurde von 20% auf 18% reduziert. Für einige Lebensmittelarten und Kinderartikel gilt ein Steuersatz in Höhe von 10%.
3.4. Verfahren der Berechnung, des Abzugs und der Zahlung der MwSt, Aus- und Eingangsmehrwertsteuer
Die zu entrichtende MwSt wird im Allgemeinen entsprechend dem steuerpflichtigen Umsatz berechnet (z.B. die von Warenkäufern erhaltene MwSt), der um den abzuziehenden Mehrwertsteuerbetrag reduziert ist. Die von Warenkäufern eingenommene MwSt wird in diesem Fall als Ausgangsmehrwertsteuer („Output VAT"), die abzuziehende MwSt wird als Eingangsmehrwertsteuer oder Vorsteuer („Input VAT") bezeichnet. Überschreitet die Eingangsmehrwertsteuer die Ausgangsmehrwertsteuer, so wird die Differenz dem Steuerzahler aus dem Etat erstattet.
Hauptarten der abzuziehenden Vorsteuer sind:
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an Lieferanten gezahlte MwSt auf produktionsbezogene Ausgaben;
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MwSt auf erworbene und errichtete Objekte des Anlagevermögens.
4. Akzisen
Eine Akzise ist eine indirekte Steuer auf bestimmte Warengruppen. Das Steuererhebungsverfahren wird derzeit durch den Besonderen Teil des SteuerGB geregelt.
4.1. Akzisepflichtige Waren
Gemäß der Gesetzgebung sind folgende Waren akzisepflichtig:
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Äthylalkohol aus grundsätzlich allen Rohstoffen (mit einigen Ausnahmen);
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spiritushaltige Erzeugnisse;
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alkoholhaltige Erzeugnisse;
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Bier;
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Tabakwaren;
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Kfz- sowie Destillatbenzin;
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Dieselbrennstoffe;
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Motoröle für Diesel-, Vergaser- und Einspritzmotoren;
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Personenkraftwagen und Motorräder mit einer Motorleistung über 67,5 KW (90 PS);
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Erdgas.
4.2. Akzisesätze
Die Akzisesätze werden durch das SteuerGB festgesetzt. Es gibt zwei Arten von Sätzen - Advalorsätze und Festsätze (spezifische Sätze). Der Advalorsatz ist ein Satz, der als Prozentsatz vom Preis der akzisepflichtigen Ware festgelegt wird. Der Festsatz wird als ein bestimmter Betrag pro Wareneinheit (Gewicht, Volumen, Menge) festgelegt.
Die Akzisesätze werden einzeln für jede Art von steuerpflichtigen Waren festgelegt. den.
5. Transportsteuer
Ab dem I.Januar 2003 wurde eine Transportsteuer, welche zu den sogenannten „vermögensbezogenen" Steuern gehört, eingeführt. Die Transportsteuer ist eine regionale Steuer.
Als Transportsteuerpflichtige gelten im Allgemeinen Personen, die gemäß der russischen Gesetzgebung als Besitzer von steuerbaren Kraftfahrzeugen registriert sind.
Als Objekt der Besteuerung mit Transportsteuer gelten Kraftfahrzeuge, Motorräder, Motorroller, Busse sowie andere selbstfahrende Fahrzeuge und Maschinen, die mit einem Gleisketten- oder pneumatischen Laufwerk versehen sind; Flugzeuge, Hubschrauber, Motorschiffe, Jachten, Segelschiffe, Kutter, schneegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Motorboote, Wassermotorräder, nicht selbstfahrende (bugsierende) Schiffe und andere Wasser- und Luftbeförderungsmittel, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation ordnungsgemäß registriert sind.
Die Steuersätze hängen von der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges ab.
Die Transportsteuer ist am Standort der Transportmittel zu zahlen. Das weitere Verfahren der Zahlung dieser Steuer wird durch die regionale Gesetzgebung geregelt.
6. Steuer auf das Vermögen von Organisationen
6.1. Besteuerungsobjekt
Als Besteuerungsobjekte für russische Unternehmen gelten bewegliches Vermögen und Immobilien (einschließlich des Vermögens, das den Unternehmen zum zeitweiligen Besitz, Nutzung, Verfügung übergeben wurde sowie das in ein Gemeinschaftsunternehmen eingebrachtes Vermögen), die gemäß dem russischen Buchhaltungsverfahren in der Bilanz als Anlagevermögen erfasst werden.
6.2. Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage wird auf Grund des durchschnittlichen Bilanzwerts des steuerpflichtigen Vermögens im Besteuerungsjahr ermittelt. In Bezug auf Vermögen, das der Abschreibung unterliegt, wird der Restwert dieses Vermögens (um die ermittelte Abschreibung reduzierter Anfangswert) besteuert.
6.3. Besteuerungsobjekt
Der maximale Steuersatz darf 2,2% nicht übersteigen. Der Steuersatz wird innerhalb dieser Grenzen durch die Regionalverwaltungen festgelegt.
7. Sozialabgaben
7.1. Allgemeine Beschreibung des Sozialabgabensystems
Das in der Russischen Föderation bestehende System der Sozialversorgung basiert auf der Einrichtung von Sozialfonds. Die Abgaben an diese Fonds (durch den föderalen Haushalt) werden hauptsächlich durch den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Höhe der Lohn- und sonstiger steuerpflichtiger Zahlungen an den Arbeitnehmer vorgenommen.
7.2. Einheitliche Sozialsteuer
Die drei früher bestehenden Abgabenarten (Abgaben an den staatlichen Rentenfonds, an den Krankenversicherungsfonds und an den Sozialversicherungsfonds), deren Zahlungsverfahren durch unterschiedliche Gesetze und untergesetzliche Rechtsakte geregelt wurden, sind seit dem 1. Januar 2001 durch die einheitliche Sozialsteuer ersetzt worden.
Es ist zu berücksichtigen, dass im aktuellen Besteuerungssystem neben der einheitlichen Sozialsteuer weiterhin die Abgabe für die Pflichtversicherung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten besteht.
7.3. Einheitliche Sozialsteuer
Die einheitliche Sozialsteuer wird durch Arbeitgeber und Personen entrichtet, die folgende Zahlungen an natürliche Personen leisten:
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Arbeitslohn und sonstige Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis (Prämien, Auszeichnungen, Entschädigungen);
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Zahlungen gemäß zivilrechtlichen Verträgen u.a.
7.4. Steuersatz
Der Satz der einheitlichen Sozialsteuer ist regressiv gestaltet und hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Zahlungen ab. Je höher der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen an den Arbeitnehmer, desto niedriger ist der Satz der einheitlichen Sozialsteuer. Derzeit ist der Satz für gewöhnliche Unternehmen im Rahmen von 26% bis 2% festgelegt.
7.5. Zahlungsverfahren der Einheitlichen Sozialsteuer
Die Steuer ist monatlich, nicht früher als am Gehaltstag und nicht später als am 15. des Folgemonats zu zahlen.
7.6. Abgaben zur Versicherung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten
Besteuerungsobjekt ist die Summe der Zahlungen an Arbeitnehmer sowie der Zahlungen an natürliche Personen aus zivilrechtlichen Verträgen (z.B. aus einem Werkvertrag).
Der Steuersatz wird auf Grund der Klassifizierung unterschiedlicher Unternehmen nach den Gruppen der Berufsrisiken nach Branchen bestimmt. Derzeit existieren 22 Gruppen der Berufsrisiken. Für verschiedene Unternehmenskategorien werden unterschiedliche Steuersätze festgesetzt, die derzeit zwischen 0,2% und 8,5% des Nettolohns und anderer Zahlungen an Arbeitnehmer variieren.
8. Einkommensteuer von natürlichen Personen
Obwohl die Steuer auf Einkommen von natürlichen Personen gemäß der Gesetzgebung nicht durch die Unternehmen, sondern durch die Arbeitnehmer gezahlt wird, werden den Unternehmen Verpflichtungen eines Steuerberaters auferlegt. Sie müssen den Steuerbetrag berechnen, einziehen und an den Fiskus überweisen.
8.1. Besteuerungsgrundlage
Das Gesamteinkommen der natürlichen Person, die Resident der Russischen Föderation ist, bildet die Besteuerungsgrundlage zusammen mit Einkünften aus Quellen in der Russischen Föderation, die sowohl durch Steuerresidenten als auch durch Personen, die keine Steuerresidenten der Russischen Föderation sind, bezogen werden.
8.2. Steuersatz
Der Einkommensteuersatz für Steuerresidenten beträgt 13%. Einkünfte der Nichtresidenten aus Quellen in der Russischen Föderation werden mit einem Satz von 30% besteuert. Es bestehen weitere spezielle Sätze für einzelne Einkunftsarten (Spielgewinne, Versicherungsleistungen usw.).
Die Anwendung eines anderen (reduzierten) Einkommensteuersatzes ist möglich, wenn dies in einem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen bzw. einem anderen internationalen Abkommen unter Beteiligung der Russischen Föderation vorgesehen ist.
8.3. Erhebungsverfahren
Wird das steuerpflichtige Einkommen dem Arbeitnehmer durch dessen Arbeitgeber ausgezahlt, so ist der Arbeitgeber i.d.R. verpflichtet, die Einkommensteuer aus den an den Arbeitnehmer zu leistenden Zahlungen einzubehalten und an den Haushalt am Tag der Einkommensauszahlung abzuführen.
8.4. Zahlungspflicht bei ausländischen Staatsbürgern
Ausländische Bürger, die sich innerhalb einer Frist von 12 Monaten 183 Tage und mehr in der Russischen Föderation aufhalten, gelten als Steuerresidenten der Russischen Föderation und sind zur Zahlung von russischer Einkommensteuer verpflichtet.
Ausländische Bürger können weiterhin vollständig bzw. teilweise von der Zahlung dieser Steuern in ihren Herkunftsländern befreit werden, wenn eine solche Steuerbefreiung durch entsprechende internationale bzw. innerstaatliche Regelungen vorgesehen ist.
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