Jus Privatum Rechtsanwaltskanzlei Moskau | Steuerrecht Russlands | Besteuerung in Russland | Gewinnsteuer für Unternehmen | Mehrwertsteuer | einheitliche Sozialsteuer | Einkommensteuer auf natürliche Personen
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07.02.08: The opening of the Jus Privatum St. Petersburg office is planned for Summer 2008.
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Besteuerung in Russland

1. Das System der Steuer- und Abgabengesetzgebung

Rechte und Pflichten von Steuerzahlern und Staatsorganen im Bereich der Besteuerung werden durch folgende Rechtsakte reglementiert:

  • Verfassung der Russischen Föderation;
  • SteuerGB, das aus zwei Teilen besteht;
  • Diverse weitere Gesetze, die die Erhebung von Steuern vorsehen und noch nicht in den Besonderen Teil des SteuerGB der Russischen Föderation transformiert worden sind (z.B. Vorschriften über die Steuer auf das Vermögen natürlicher Personen etc.);
  • Verschiedene weitere Gesetze, die Rechte und Pflichten von Steuerzahlern und das Verfahren der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage beeinflussen (Buchhaltungsgesetzgebung, Gesetzgebung über die Investitionen und ihren Rechtsschutz, Prozessrecht etc.);
  • internationale, durch die Russische Föderation abgeschlossene Verträge und Abkommen (insbesondere die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung);
  • Rechtsakte der exekutiven Staatsorgane, die in vielen Fällen einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren der Anwendung bestimmter Besteuerungsregeln haben können;
  • die Gerichtspraxis und Erläuterungen der Finanzorgane (z.B. die vom Ministerium der RF für Steuern und Abgaben oder dem Finanzministerium der RF).

Steuer- und Abgabensystem in der Russischen Föderation
Das in der Russischen Föderation implementierte Steuer- und Abgabensystem wird durch das SteuerGB bestimmt.

Die bestehende Klassifikation der Steuern und Abgaben teilt alle bestehenden Steuern und Abgaben in drei Gruppen - föderale Steuern, Steuern der Subjekte der Russischen Föderation (regionale Steuern) und lokale (kommunale) Steuern.

Zu den wichtigsten föderalen Steuern und Abgaben zählen derzeit folgende:

  • Gewinnsteuer für Unternehmen;
  • Mehrwertsteuer (MwSt);
  • Pfandrecht;
  • einheitliche Sozialsteuer;
  • Akzisen;
  • Einkommensteuer auf natürliche Personen;
  • Abgaben für die Nutzung von Objekten des Tierreiches bzw. biologischer Ressourcen;
  • Wassersteuer;
  • staatliche Gebühren;
  • Steuer auf Gewinnung von Bodenschätzen;
  • Zollgebühr (die Erhebung dieser Steuer wird durch die Zollgesetzgebung der Russischen Föderation geregelt).

Zu den wichtigsten regionalen Steuern und Abgaben zählen:

  • Steuer auf Unternehmensvermögen;
  • Spielbankensteuer;
  • Transportsteuer.

Zu den wichtigsten lokalen Steuern und Abgaben zählen:

  • Steuer auf Grund und Boden;
  • Steuer auf Vermögen von natürlichen Personen.

2. Steuer auf Gewinn von Organisationen

2.1. Besteuerungsgegenstand

Besteuert werden:

  • der Gewinn russischer Gesellschaften (um Aufwendungen gekürztes Einkommen);
  • der Gewinn ausländischer Gesellschaften (um Aufwendungen gekürztes Einkommen), der durch eine ständige Betriebsstätte in der Russischen Föderation erwirtschaftet wurde;
  • Erträge ausländischer Gesellschaften aus Quellen in der Russischen Föderation.

2.2. Die Steuer wird nach folgenden Steuersätzen ermittelt:

Die Steuer wird nach folgenden Steuersätzen ermittelt:

  • Gewinnsteuer auf Erträge in Form von Dividenden, die zwischen russischen Gesellschaften ausgeschüttet werden, wird in Höhe von 9% erhoben;
  • Gewinnsteuer auf Erträge in Form von Dividenden, die zwischen russischen und ausländischen Gesellschaften ausgeschüttet werden, wird in Höhe von 15% erhoben (soweit in internationalen Abkommen nicht anders vorgesehen);
  • Gewinnsteuer auf sonstige Erträge ausländischer Gesellschaften aus Quellen in der Russischen Föderation wird in Höhe von 20% erhoben (soweit in internationalen Abkommen nicht anders vorgesehen) unter der Bedingung, dass durch die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft keine Betriebsstätte in der Russischen Föderation begründet wird;
  • Gewinnsteuer auf Erträge russischer oder ausländischer Gesellschaften wird in Höhe von 24% erhoben, wenn deren Tätigkeit eine ständige Betriebsstätte in der Russischen Föderation begründet (6,5% davon werden an den föderalen Haushalt und 17,5% an den regionalen Haushalt abgeführt).

2.3. Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns

Im Allgemeinen ist der steuerpflichtige Gewinn als Gesamtbetrag der Einkünfte der Gesellschaft reduziert um den Gesamtbetrag der geschäftsbezogenen Ausgaben definiert.

2.4. Einkünfte

Gemäß der Steuergesetzgebung werden Einkünfte in zwei Gruppen aufgeteilt:

  • Veräußerungserträge (d.h. geschäftliche Verkaufserlöse, nach der westeuropäischen und nordamerikanischen Klassifizierung - sales revenues);
  • außerordentliche Erträge.

2.5. Kosten

Das Grundprinzip, nach dem sich das russische Gesetz in Bezug auf Kosten richtet, ist die Erlaubnis zur Reduzierung der Besteuerungsgrundlage durch beliebige abzugsfähige Kosten, die wirtschaftlich begründet, auf Erzielung eines zukünftigen Gewinns gerichtet ordnungsgemäß belegt sind.

Zu den Besonderheiten der Besteuerung ausländischer Gesellschaften zählt die unterschiedliche Gewinnbesteuerung je nach Art der Tätigkeit in Russland, der Ertragsart und dem Residenzland dieser Gesellschaft.

Wenn die Tätigkeit der Gesellschaft eine Betriebsstätte begründet, kann der durch diese Betriebsstätte erwirtschaftete Gewinn in Russland nach den auf russische Gesellschaften anzuwendenden Regeln besteuert werden.

Wenn die Tätigkeit der Gesellschaft keine Betriebsstätte begründet, können deren aus russischen Quellen stammenden Erträge auch besteuert werden. Wenn zwischen dem Residenzland der ausländischen Gesellschaft und der Russischen Föderation ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, werden diese Steuersätze möglicherweise entweder herabgesetzt oder gar nicht angewandt. Die Quellensteuer wird i.d.R. durch den Zahlungspflichtigen (Vertragspartner) bei der ausländischen Gesellschaft einbehalten und an den russischen Haushalt abgeführt.

3. Mehrwertsteuer

3.1. Besteuerungsgegenstand

Objekt der Besteuerung ist:

  • der Erlös aus entgeltlich übertragenen (vertriebenen) Waren, erbrachten Werk- und Dienstleistungen;
  • der Marktwert unentgeltlich übertragener Waren, erbrachter Werk- und Dienstleistungen.

Die Besteuerung dieser ersten zwei Objekte erfolgt beim Absatz von Waren, Werk- und Dienstleistungen in der Russischen Föderation. Dabei werden durch die Gesetzgebung Regeln zur Bestimmung des Vertriebsortes festgelegt.

Weitere Objekte der Besteuerung sind:

  • der Wert der in das Zollgebiet der RF importierten Waren;
  • der Wert von Waren, Leistungen und Dienstleistungen, die für den Eigenbedarf des Unternehmens verwendet wurden, wenn nicht Kosten für den Erwerb bzw. die Herstellung dieser Waren (Arbeiten und Dienstleistungen) den steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens herabsetzen;
  • die Ausführung von Bau- und Montagearbeiten für den Eigenbedarf (z.B. Errichtung von Objekten aus Eigenmitteln des Unternehmens).

Der Vertrieb von Waren, Werk- und Dienstleistungen ist definiert als entgeltliche Übertragung des Eigentums an Waren bzw. entgeltliche Durchführung von Werk- und Dienstleistungen.

3.2. Bestimmung der Besteuerungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der MwSt bildet der Erlös aus dem Vertrieb von Waren, Arbeiten und Dienstleistungen. Der Erlös wird auf der Grundlage der Vertriebspreise bestimmt, die den Akzisebetrag (für akzisenpflichtige Waren) mit einschließen.

In die Besteuerungsgrundlage werden der Zollwert der Ware, die Zollgebühr und der Akzisebetrag einbezogen (für akzisepflichtige Waren).

Der Zollwert einer Ware stimmt möglicherweise nicht immer mit dem Vertragswert überein, da die Zollorgane berechtigt sind, Warenwerte zu Zwecken der Berechnung von Zollzahlungen zu korrigieren.

3.3. Wichtige MwSt-Vergünstigungen

Die wichtigsten Vergünstigungen in Bezug auf die MwSt sind:

3.3.1. Einlagen der Gründungsgesellschafter in das Grund-/Stammkapital

Die in das Stammkapital von Tochtergesellschaften eingebrachten Waren werden in den steuerpflichtigen Umsatz nicht einbezogen, da eine solche Übertragung keinen Vertrieb darstellt. Werden diese Waren jedoch aus dem Ausland eingeführt, wird vom Wert dieser Waren die „Zoll"-MwSt, d.h. eine MwSt auf eingeführte Waren erhoben.

Eine Ausnahme (die jedoch nicht ausschließlich ist) bilden importierte technologische Ausrüstungen nebst dazugehörigen Ersatzteilen, die mit dieser „Zoll"-MwSt nicht belegt werden, wenn sie als Einlage ins Stammkapital eingebracht werden.

Es ist hinzuweisen, dass die technologischen Anlagen erst dann als solche gelten, wenn sie in der Liste technologischer Ausrüstungen, die durch föderale Zollbehörden festgestellt ist, vorhanden sind.

3.3.2. Export von Waren und Dienstleistungen

Aus Russland exportierte Waren, aber auch Leistungen und Dienstleistungen, die mit einem solchen Export verbunden sind (vor allem Transport, Umladen und Beladen sowie Arbeiten zur Warenverarbeitung unter speziellen Zollregimen), sind steuerfrei.

3.4. Steuersätze

Der Basissteuersatz wurde von 20% auf 18% reduziert. Für einige Lebensmittelarten und Kinderartikel gilt ein Steuersatz in Höhe von 10%.

3.5. Verfahren der Berechnung, des Abzugs und der Zahlung der MwSt, Aus- und Eingangsmehrwertsteuer

Die zu entrichtende MwSt wird im Allgemeinen entsprechend dem steuerpflichtigen Umsatz berechnet (z.B. die von Warenkäufern erhaltene MwSt), der um den abzuziehenden Mehrwertsteuerbetrag reduziert ist. Die von Warenkäufern eingenommene MwSt wird in diesem Fall als Ausgangsmehrwertsteuer („Output VAT"), die abzuziehende MwSt wird als Eingangsmehrwertsteuer oder Vorsteuer („Input VAT") bezeichnet. Überschreitet die Eingangsmehrwertsteuer die Ausgangsmehrwertsteuer, so wird die Differenz dem Steuerzahler aus dem Etat erstattet.

Hauptarten der abzuziehenden Vorsteuer sind:

  • an Lieferanten gezahlte MwSt auf produktionsbezogene Ausgaben;
  • MwSt auf erworbene und errichtete Objekte des Anlagevermögens.

4. Akzisen

Eine Akzise ist eine indirekte Steuer auf bestimmte Warengruppen. Das Steuererhebungsverfahren wird derzeit durch den Besonderen Teil des SteuerGB geregelt.

4.1. Akzisepflichtige Waren

Gemäß der Gesetzgebung sind folgende Waren akzisepflichtig:

  • Äthylalkohol aus grundsätzlich allen Rohstoffen (mit einigen Ausnahmen);
  • spiritushaltige Erzeugnisse;
  • alkoholhaltige Erzeugnisse;
  • Bier;
  • Tabakwaren;
  • Kfz- sowie Destillatbenzin;
  • Dieselbrennstoffe;
  • Motoröle für Diesel-, Vergaser- und Einspritzmotoren;
  • Personenkraftwagen und Motorräder mit einer Motorleistung über 67,5 KW (90 PS);
  • Erdgas.

4.2. Akzisesätze

Die Akzisesätze werden durch das SteuerGB festgesetzt. Es gibt zwei Arten von Sätzen - Advalorsätze und Festsätze (spezifische Sätze). Der Advalorsatz ist ein Satz, der als Prozentsatz vom Preis der akzisepflichtigen Ware festgelegt wird. Der Festsatz wird als ein bestimmter Betrag pro Wareneinheit (Gewicht, Volumen, Menge) festgelegt.

Die Akzisesätze werden einzeln für jede Art von steuerpflichtigen Waren festgelegt. den.

5. Transportsteuer

Ab dem I.Januar 2003 wurde eine Transportsteuer, welche zu den sogenannten „vermögensbezogenen" Steuern gehört, eingeführt. Die Transportsteuer ist eine regionale Steuer.

Als Transportsteuerpflichtige gelten im Allgemeinen Personen, die gemäß der russischen Gesetzgebung als Besitzer von steuerbaren Kraftfahrzeugen registriert sind.

Als Objekt der Besteuerung mit Transportsteuer gelten Kraftfahrzeuge, Motorräder, Motorroller, Busse sowie andere selbstfahrende Fahrzeuge und Maschinen, die mit einem Gleisketten- oder pneumatischen Laufwerk versehen sind; Flugzeuge, Hubschrauber, Motorschiffe, Jachten, Segelschiffe, Kutter, schneegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Motorboote, Wassermotorräder, nicht selbstfahrende (bugsierende) Schiffe und andere Wasser- und Luftbeförderungsmittel, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation ordnungsgemäß registriert sind.

Die Steuersätze hängen von der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges ab.

Die Transportsteuer ist am Standort der Transportmittel zu zahlen. Das weitere Verfahren der Zahlung dieser Steuer wird durch die regionale Gesetzgebung geregelt.

6. Steuer auf das Vermögen von Organisationen

6.1. Besteuerungsobjekt

Als Besteuerungsobjekte für russische Unternehmen gelten bewegliches Vermögen und Immobilien (einschließlich des Vermögens, das den Unternehmen zum zeitweiligen Besitz, Nutzung, Verfügung übergeben wurde sowie das in ein Gemeinschaftsunternehmen eingebrachtes Vermögen), die gemäß dem russischen Buchhaltungsverfahren in der Bilanz als Anlagevermögen erfasst werden.

6.2. Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage wird auf Grund des durchschnittlichen Bilanzwerts des steuerpflichtigen Vermögens im Besteuerungsjahr ermittelt. In Bezug auf Vermögen, das der Abschreibung unterliegt, wird der Restwert dieses Vermögens (um die ermittelte Abschreibung reduzierter Anfangswert) besteuert.

6.3. Besteuerungsobjekt

Der maximale Steuersatz darf 2,2% nicht übersteigen. Der Steuersatz wird innerhalb dieser Grenzen durch die Regionalverwaltungen festgelegt.

7. Sozialabgaben

7.1. Allgemeine Beschreibung des Sozialabgabensystems

Das in der Russischen Föderation bestehende System der Sozialversorgung basiert auf der Einrichtung von Sozialfonds. Die Abgaben an diese Fonds (durch den föderalen Haushalt) werden hauptsächlich durch den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Höhe der Lohn- und sonstiger steuerpflichtiger Zahlungen an den Arbeitnehmer vorgenommen.

7.2. Einheitliche Sozialsteuer

Die drei früher bestehenden Abgabenarten (Abgaben an den staatlichen Rentenfonds, an den Krankenversicherungsfonds und an den Sozialversicherungsfonds), deren Zahlungsverfahren durch unterschiedliche Gesetze und untergesetzliche Rechtsakte geregelt wurden, sind seit dem 1. Januar 2001 durch die einheitliche Sozialsteuer ersetzt worden.

Es ist zu berücksichtigen, dass im aktuellen Besteuerungssystem neben der einheitlichen Sozialsteuer weiterhin die Abgabe für die Pflichtversicherung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten besteht.

7.3. Einheitliche Sozialsteuer

Die einheitliche Sozialsteuer wird durch Arbeitgeber und Personen entrichtet, die folgende Zahlungen an natürliche Personen leisten:

  • Arbeitslohn und sonstige Vergütungen aus einem Arbeitsverhältnis (Prämien, Auszeichnungen, Entschädigungen);
  • Zahlungen gemäß zivilrechtlichen Verträgen u.a.

7.4. Steuersatz

Der Satz der einheitlichen Sozialsteuer ist regressiv gestaltet und hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Zahlungen ab. Je höher der Gesamtbetrag der jährlichen Zahlungen an den Arbeitnehmer, desto niedriger ist der Satz der einheitlichen Sozialsteuer. Derzeit ist der Satz für gewöhnliche Unternehmen im Rahmen von 26% bis 2% festgelegt.

7.5. Zahlungsverfahren der Einheitlichen Sozialsteuer

Die Steuer ist monatlich, nicht früher als am Gehaltstag und nicht später als am 15. des Folgemonats zu zahlen.

7.6. Abgaben zur Versicherung von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten

Besteuerungsobjekt ist die Summe der Zahlungen an Arbeitnehmer sowie der Zahlungen an natürliche Personen aus zivilrechtlichen Verträgen (z.B. aus einem Werkvertrag).

Der Steuersatz wird auf Grund der Klassifizierung unterschiedlicher Unternehmen nach den Gruppen der Berufsrisiken nach Branchen bestimmt. Derzeit existieren 22 Gruppen der Berufsrisiken. Für verschiedene Unternehmenskategorien werden unterschiedliche Steuersätze festgesetzt, die derzeit zwischen 0,2% und 8,5% des Nettolohns und anderer Zahlungen an Arbeitnehmer variieren.

8. Einkommensteuer von natürlichen Personen

Obwohl die Steuer auf Einkommen von natürlichen Personen gemäß der Gesetzgebung nicht durch die Unternehmen, sondern durch die Arbeitnehmer gezahlt wird, werden den Unternehmen Verpflichtungen eines Steuerberaters auferlegt. Sie müssen den Steuerbetrag berechnen, einziehen und an den Fiskus überweisen.

8.1. Besteuerungsgrundlage

Das Gesamteinkommen der natürlichen Person, die Resident der Russischen Föderation ist, bildet die Besteuerungsgrundlage zusammen mit Einkünften aus Quellen in der Russischen Föderation, die sowohl durch Steuerresidenten als auch durch Personen, die keine Steuerresidenten der Russischen Föderation sind, bezogen werden.

8.2. Steuersatz

Der Einkommensteuersatz für Steuerresidenten beträgt 13%. Einkünfte der Nichtresidenten aus Quellen in der Russischen Föderation werden mit einem Satz von 30% besteuert. Es bestehen weitere spezielle Sätze für einzelne Einkunftsarten (Spielgewinne, Versicherungsleistungen usw.).

Die Anwendung eines anderen (reduzierten) Einkommensteuersatzes ist möglich, wenn dies in einem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen bzw. einem anderen internationalen Abkommen unter Beteiligung der Russischen Föderation vorgesehen ist.

8.3. Erhebungsverfahren

Wird das steuerpflichtige Einkommen dem Arbeitnehmer durch dessen Arbeitgeber ausgezahlt, so ist der Arbeitgeber i.d.R. verpflichtet, die Einkommensteuer aus den an den Arbeitnehmer zu leistenden Zahlungen einzubehalten und an den Haushalt am Tag der Einkommensauszahlung abzuführen.

8.4. Zahlungspflicht bei ausländischen Staatsbürgern

Ausländische Bürger, die sich innerhalb einer Frist von 12 Monaten 183 Tage und mehr in der Russischen Föderation aufhalten, gelten als Steuerresidenten der Russischen Föderation und sind zur Zahlung von russischer Einkommensteuer verpflichtet.

Ausländische Bürger können weiterhin vollständig bzw. teilweise von der Zahlung dieser Steuern in ihren Herkunftsländern befreit werden, wenn eine solche Steuerbefreiung durch entsprechende internationale bzw. innerstaatliche Regelungen vorgesehen ist.

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