Arbeitserlaubnis für ausländische Mitarbeiter in Russland - Jus Privatum
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06.12.10: Am 6. Dezember 2010 wird unseres Buero in Duesseldorf (Deutschland) eroeffnet. Das Buero befindet sich in einem modernen Buerogebaeude an die Adresse Koenigsallee, 106 (Tel. +49 211 301 22 360).

15.10.10: Unseres Due Diligence Bericht in Bezug auf ein fuehrendes Diamantenproduzent in Russland wurde in Rahmen der Aktienunterbringung des internationalen Konzerns auf die Singapore Boerse in dem Prospektes angenommen.

17.09.10: Der Antimonopoldienst Russlands hat den Antrag unserer Mandantin auf den Erwerb von 100% Anteile von zwei Gesellschaften des Lukoil - Konzerns stattgegeben.

14.09.10: Die Emission von Aktien unserer Kunde - internationale Lebensmittelholding mit Sitz im Australien wurde in Singapore mit unserem Gutachten registriert.

18.08.10: Der Foederale Dienst fuer Wertpapiermarkt Russlands hat die Erhoehung des Nominalwerts von Aktien unserer Mandantin mittels Immobilienanlage im Wert vom EUR 19.000.000,- registriert.

19.05.10: Wir haben eine Klage beim Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels - und Industriekammer der Russischen Foederation fuer unsere Belgische Mandantin ueber die Rueckzahlung von USD 360.000,- erhoben.


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Arbeitserlaubnis für ausländische Mitarbeiter in Russland

Die erste Begegnung des ausländischen Investors mit russischem Rechtsumfeld ist oft die Anschaffung des Visums und Arbeitserlaubnis in Russland. Sogar für den ausländischen Leiter der Tochtergesellschaft sowie Repräsentanz oder Filiale der ausländischen Unternehmen in Russland, sind diese notwendige für das Unternehmen Dokumente nicht einfach zu bekommen. Soll das Unternehmen mehrere ausländische Mitarbeiter beschäftigen wollen, so muss der Investor auch zusätzliche Quoten für die Beschäftigung der ausländischen Mitarbeiter beantragen. Die Arbeitstätigkeit ausländischer Bürger in Russland wird durch das föderale Gesetz "Über die Rechtslage ausländischer Bürger" vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FG und weitere Rechtsakten geregelt.

Um die Zeit und Geld unserer Kunden bei Beseitigung der Migrationsprobleme sparen zu helfen, bitten wir die umfassenden Dienstleistungspakete, die unsere Fachkräfte in direkten Kontakt mit Beamten der Ausländerbehörde mit minimisierter Teilnahme unserer Kunden durchgesetzt werden.

Arbeitstätigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers

Gemäss dem föderalen Gesetz „Über die rechtliche Lage ausländischer Bürger“ vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FG (nachfolgend "Ausländergesetz") benötigt der Arbeitgeber eine gesonderte Genehmigung, um ausländische Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der ausländische Staatsangehörige benötigt gleichfalls eine Arbeitserlaubnis, um in Russland zu arbeiten. Zur Arbeitstätigkeit im Sinne des Gesetzes gehört jede Arbeitsausübung aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines zivilrechtlichen Vertrages.

Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit der Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen und der Konsulate ausländischer Staaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Mitarbeiter ausländischer juristischer Personen, die Montage-, Service-, Garantiearbeiten oder Reparaturarbeiten an den in die Russische Föderation gelieferten technischen Anlagen ausführen, sowie akkreditierte ausländische Journalisten, Studenten und Lehrer, ausländische Bürger, die ständig oder vorübergehend in Russland wohnen.

Für die Beschäftigung eines ausländischen Bürgers sind keine Genehmigungen erforderlich, wenn er durch ein russisches Unternehmen an seinem Wohnsitz in einem anderen Staat eingestellt wird und dort auch arbeiten wird. Das ist damit verbunden, dass das Gesetz nur solche ausländische Bürger betrifft, die in der Russischen Föderation arbeiten.

Besonders strittig ist die Frage, ob Mitarbeiter von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen eine Arbeitserlaubnis benötigen. Gemäss der Verordnung über das Verfahren zur Eröffnung und Tätigkeit von Repräsentanzen ausländischer Firmen, Banken und Unternehmen in der UdSSR, die durch die Verordnung des Sovmin der UdSSR vom 30. November 1989 Nr. 1074 erlassen worden ist, müssen sich die Mitarbeiter von Repräsentanzen akkreditieren lassen, in diesem Fall bedarf es keiner sonstigen Erlaubnisse.

Nach Ansicht des Föderalen Migrationdienstes der Russischen Föderation dürfen ausländische Mitarbeiter von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen ohne oben genannte Erlaubnisse einer Arbeitstätigkeit nicht nachgehen. Im Jahre 2005 wurde der Widerspruch zum Ausländergesetz beseitigt, nach dem nur natürliche oder juristische Personen als Arbeitgeber galten und daher Erlaubnisse zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte einholen mussten, nicht aber die Repräsentanzen. Neue Regelungen sehen vor, dass die Arbeitserlaubnis für ausländische Mitarbeiter von Repräsentanzen und Filialen ausländischer Unternehmen auf den Namen der ausländischen juristischen Person erteilt wird.

Die Situation, dass ein ausländischer Bürger ein Unternehmen vom Zeitpunkt seiner Gründung in der Russischen Föderation an leitet, ist im Ausländergesetz nicht berücksichtigt worden. Hält man sich strikt an den Gesetzeswortlaut, so darf der ausländische Mitarbeiter seine Arbeitstätigkeit nicht ausüben, bis er die Erlaubnisse erhält. Dies ist deswegen problematisch, weil die Erlaubnis für die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter und die Arbeitserlaubnis erst nach der Registrierung des Unternehmens erteilt werden kann. Die Erteilung nimmt ein bis zwei Monate in Anspruch. Es ist deshalb zweckmässig, sich sofort nach der Gründung der Gesellschaft um die Arbeitserlaubnis für den ausländischen Leiter zu kümmern. In der Praxis zeigen die Migrationsbehörden Verständnis und verhängen in der Regel keine Bussgelder.

Eine Arbeitserlaubnis ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmen für den Arbeitnehmer bereits alle erforderlichen Erlaubnisse hat, und der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit bei einem anderen Unternehmen nachgehen will. Eine Weitergabe der Erlaubnis an einen anderen Arbeitgeber ist nicht möglich. Somit muss für jede Arbeitsstelle eine gesonderte Arbeitserlaubnis vorliegen.

Die Erlaubnis für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und die Arbeitserlaubnis müssen auch dann vorliegen, wenn der ausländische Mitarbeiter seine Arbeitstätigkeit in Russland aufgrund eines Zeitarbeitsvertrages ausübt. Dieser Vertrag ist durch das russische Arbeitsrecht zwar nicht vorgesehen, wird aber durch ausländische und russische Gesellschaften oft in Anspruch genommen. Dabei arbeitet der ausländische Bürger zwar aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer ausländischen Zeitarbeitsfirma, da er aber die Arbeitspflichten bei einem Unternehmen in Russland erfüllt, findet das russische Recht auf ihn Anwendung.

Zeitliche Grenzen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Erlaubnisse müssen auch dann eingeholt werden, wenn die Arbeitstätigkeit des ausländischen Bürgers in Russland nur einige Tage dauert. Kurzfristige Reisen des ausländischen Bürgers nach Russland im Auftrag des Arbeitgebers werden als Dienstreisen qualifiziert und bedürfen keiner Erlaubnisse.

Einreise eines ausländischen Arbeitnehmers nach Russland

Gemäss dem föderalen Gesetz "Über das Ein- und Ausreiseverfahren in die / aus der Russischen Föderation" vom 15. August 1996 Nr. 114-FG wird dem ausländischen Bürger, der zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit in die Russische Föderation einreist, ein Arbeitsvisum erteilt. Das Geschäftsvisum reicht in diesem Fall nicht aus, da es für Geschäftsreisen erteilt wird und keine Arbeitstätigkeit ermöglicht. Übt ein ausländischer Bürger, der mit einem Geschäftsvisum nach Russland eingereist ist, eine Arbeitstätigkeit aus, so verletzt er die Aufenthaltsordnung der Russischen Föderation.

Die Arbeitsvisa werden für 3 Monate erteilt. Nach der Einreise nach Russland ist der ausländische Bürger berechtigt, die Gültigkeitsdauer seines Arbeitsvisums bei der territorialen Behörde für innere Angelegenheiten (dem Pass- und Visadienst) zu verlängern und ein Mehrfachvisum für die Dauer des mit ihm abgeschlossenen arbeits- oder zivilrechtlichen Vertrages, höchstens jedoch für ein Jahr, zu erhalten. Wird der Vertrag für mehrere Jahre geschlossen, kann der ausländische Bürger das zweite und nachfolgende Mehrfachvisa unmittelbar in Russland in dem durch die Verordnung der Regierung vom 09. Juni 2003 Nr. 335 "Über die Feststellung der Bestimmung über die Festlegung der Form der Visa, des Verfahrens und der Bedingungen ihrer Ausfertigung und Erteilung, der Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer, der Neuerteilung im Falle des Verlustes, sowie des Verfahrens ihrer Ausserkraftsetzung" festgelegten Verfahren erhalten.

Das Visum wird auf der Grundlage einer Einladung für die Einreise in die Russische Föderation erteilt, die auf Antrag des Arbeitgebers durch die territoriale Behörde für innere Angelegenheiten ausgesprochen wird. Gemäss dem geltenden Verfahren dürfen nur diejenigen juristischen Personen Einladungen beantragen, die sich vorher bei der Behörde für innere Angelegenheiten angemeldet haben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der territorialen Behörde für innere Angelegenheiten nur juristische Personen angemeldet werden. Die Repräsentanzen und Filialen ausländischer Gesellschaften fallen nicht unter diesen Begriff und dürfen keine Einladungen für ausländische Bürger zur nachfolgenden Erlangung der Arbeitsvisa beantragen. In diesen Fällen arbeiten ausländische Mitarbeiter dieser Repräsentanzen und Filialen aufgrund von Geschäftsvisa.

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