
Arbeitserlaubnis für ausländische Mitarbeiter in Russland
Die erste Begegnung des ausländischen Investors mit russischem Rechtsumfeld ist oft die Anschaffung des Visums und Arbeitserlaubnis in Russland. Sogar für den ausländischen Leiter der Tochtergesellschaft sowie Repräsentanz oder Filiale der ausländischen Unternehmen in Russland, sind diese notwendige für das Unternehmen Dokumente nicht einfach zu bekommen. Soll das Unternehmen mehrere ausländische Mitarbeiter beschäftigen wollen, so muss der Investor auch zusätzliche Quoten für die Beschäftigung der ausländischen Mitarbeiter beantragen. Die Arbeitstätigkeit ausländischer Bürger in Russland wird durch das föderale Gesetz "Über die Rechtslage ausländischer Bürger" vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FG und weitere Rechtsakten geregelt.
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Arbeitstätigkeit eines ausländischen Arbeitnehmers
Gemäss dem föderalen Gesetz „Über die rechtliche Lage ausländischer Bürger“
vom 25. Juli 2002 Nr. 115-FG (nachfolgend "Ausländergesetz") benötigt der
Arbeitgeber eine gesonderte Genehmigung, um ausländische Arbeitnehmer zu
beschäftigen. Der ausländische Staatsangehörige benötigt gleichfalls eine
Arbeitserlaubnis, um in Russland zu arbeiten. Zur Arbeitstätigkeit im Sinne des
Gesetzes gehört jede Arbeitsausübung aufgrund eines Arbeitsvertrags oder
eines zivilrechtlichen Vertrages.
Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit der Mitarbeiter diplomatischer
Vertretungen und der Konsulate ausländischer Staaten, Mitarbeiter
internationaler Organisationen, Mitarbeiter ausländischer juristischer Personen,
die Montage-, Service-, Garantiearbeiten oder Reparaturarbeiten an den in die
Russische Föderation gelieferten technischen Anlagen ausführen, sowie
akkreditierte ausländische Journalisten, Studenten und Lehrer, ausländische
Bürger, die ständig oder vorübergehend in Russland wohnen.
Für die Beschäftigung eines ausländischen Bürgers sind keine Genehmigungen
erforderlich, wenn er durch ein russisches Unternehmen an seinem Wohnsitz in
einem anderen Staat eingestellt wird und dort auch arbeiten wird. Das ist damit
verbunden, dass das Gesetz nur solche ausländische Bürger betrifft, die in der
Russischen Föderation arbeiten.
Besonders strittig ist die Frage, ob Mitarbeiter von Repräsentanzen
ausländischer Unternehmen eine Arbeitserlaubnis benötigen. Gemäss der
Verordnung über das Verfahren zur Eröffnung und Tätigkeit von
Repräsentanzen ausländischer Firmen, Banken und Unternehmen in der
UdSSR, die durch die Verordnung des Sovmin der UdSSR vom 30. November
1989 Nr. 1074 erlassen worden ist, müssen sich die Mitarbeiter von
Repräsentanzen akkreditieren lassen, in diesem Fall bedarf es keiner sonstigen
Erlaubnisse.
Nach Ansicht des Föderalen Migrationdienstes der Russischen Föderation
dürfen ausländische Mitarbeiter von Repräsentanzen ausländischer
Unternehmen ohne oben genannte Erlaubnisse einer Arbeitstätigkeit nicht
nachgehen. Im Jahre 2005 wurde der Widerspruch zum Ausländergesetz beseitigt, nach dem nur natürliche oder juristische Personen als Arbeitgeber galten und daher
Erlaubnisse zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte einholen mussten,
nicht aber die Repräsentanzen. Neue Regelungen sehen vor, dass die
Arbeitserlaubnis für ausländische Mitarbeiter von Repräsentanzen und Filialen
ausländischer Unternehmen auf den Namen der ausländischen juristischen
Person erteilt wird.
Die Situation, dass ein ausländischer Bürger ein Unternehmen vom Zeitpunkt
seiner Gründung in der Russischen Föderation an leitet, ist im Ausländergesetz
nicht berücksichtigt worden. Hält man sich strikt an den Gesetzeswortlaut, so
darf der ausländische Mitarbeiter seine Arbeitstätigkeit nicht ausüben, bis er die
Erlaubnisse erhält. Dies ist deswegen problematisch, weil die Erlaubnis für die
Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter und die Arbeitserlaubnis erst nach der
Registrierung des Unternehmens erteilt werden kann. Die Erteilung nimmt ein
bis zwei Monate in Anspruch. Es ist deshalb zweckmässig, sich sofort nach der
Gründung der Gesellschaft um die Arbeitserlaubnis für den ausländischen Leiter
zu kümmern. In der Praxis zeigen die Migrationsbehörden Verständnis und
verhängen in der Regel keine Bussgelder.
Eine Arbeitserlaubnis ist auch dann einzuholen, wenn ein Unternehmen für den
Arbeitnehmer bereits alle erforderlichen Erlaubnisse hat, und der Arbeitnehmer
einer Nebentätigkeit bei einem anderen Unternehmen nachgehen will. Eine
Weitergabe der Erlaubnis an einen anderen Arbeitgeber ist nicht möglich. Somit
muss für jede Arbeitsstelle eine gesonderte Arbeitserlaubnis vorliegen.
Die Erlaubnis für die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und die
Arbeitserlaubnis müssen auch dann vorliegen, wenn der ausländische
Mitarbeiter seine Arbeitstätigkeit in Russland aufgrund eines Zeitarbeitsvertrages
ausübt. Dieser Vertrag ist durch das russische Arbeitsrecht zwar nicht
vorgesehen, wird aber durch ausländische und russische Gesellschaften oft in
Anspruch genommen. Dabei arbeitet der ausländische Bürger zwar aufgrund
eines Arbeitsvertrages mit einer ausländischen Zeitarbeitsfirma, da er aber die
Arbeitspflichten bei einem Unternehmen in Russland erfüllt, findet das russische
Recht auf ihn Anwendung.
Zeitliche Grenzen sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Erlaubnisse müssen
auch dann eingeholt werden, wenn die Arbeitstätigkeit des ausländischen
Bürgers in Russland nur einige Tage dauert. Kurzfristige Reisen des
ausländischen Bürgers nach Russland im Auftrag des Arbeitgebers werden als
Dienstreisen qualifiziert und bedürfen keiner Erlaubnisse.
Einreise eines ausländischen Arbeitnehmers nach Russland
Gemäss dem föderalen Gesetz "Über das Ein- und Ausreiseverfahren in die / aus
der Russischen Föderation" vom 15. August 1996 Nr. 114-FG wird dem
ausländischen Bürger, der zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit in die Russische
Föderation einreist, ein Arbeitsvisum erteilt. Das Geschäftsvisum reicht in
diesem Fall nicht aus, da es für Geschäftsreisen erteilt wird und keine
Arbeitstätigkeit ermöglicht. Übt ein ausländischer Bürger, der mit einem
Geschäftsvisum nach Russland eingereist ist, eine Arbeitstätigkeit aus, so
verletzt er die Aufenthaltsordnung der Russischen Föderation.
Die Arbeitsvisa werden für 3 Monate erteilt. Nach der Einreise nach Russland ist
der ausländische Bürger berechtigt, die Gültigkeitsdauer seines Arbeitsvisums
bei der territorialen Behörde für innere Angelegenheiten (dem Pass- und Visadienst) zu verlängern und ein Mehrfachvisum für die Dauer des mit ihm
abgeschlossenen arbeits- oder zivilrechtlichen Vertrages, höchstens jedoch für
ein Jahr, zu erhalten. Wird der Vertrag für mehrere Jahre geschlossen, kann der
ausländische Bürger das zweite und nachfolgende Mehrfachvisa unmittelbar in
Russland in dem durch die Verordnung der Regierung vom 09. Juni 2003 Nr.
335 "Über die Feststellung der Bestimmung über die Festlegung der Form der
Visa, des Verfahrens und der Bedingungen ihrer Ausfertigung und Erteilung, der
Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer, der Neuerteilung im Falle des Verlustes,
sowie des Verfahrens ihrer Ausserkraftsetzung" festgelegten Verfahren erhalten.
Das Visum wird auf der Grundlage einer Einladung für die Einreise in die
Russische Föderation erteilt, die auf Antrag des Arbeitgebers durch die
territoriale Behörde für innere Angelegenheiten ausgesprochen wird. Gemäss
dem geltenden Verfahren dürfen nur diejenigen juristischen Personen
Einladungen beantragen, die sich vorher bei der Behörde für innere
Angelegenheiten angemeldet haben.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der territorialen Behörde für innere
Angelegenheiten nur juristische Personen angemeldet werden. Die
Repräsentanzen und Filialen ausländischer Gesellschaften fallen nicht unter
diesen Begriff und dürfen keine Einladungen für ausländische Bürger zur
nachfolgenden Erlangung der Arbeitsvisa beantragen. In diesen Fällen arbeiten
ausländische Mitarbeiter dieser Repräsentanzen und Filialen aufgrund von
Geschäftsvisa.
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